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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen an Bauwerken oder für bestimmte Bauwerke gelten die Verdingungsordnung für die Bauleistungen Teil B (VOB/B), ergänzt um den in Ziffer 6 bestimmten Teil über den Eigentumsvorbehalt. Wir sind gerne bereit, unseren Kunden auf Anforderung den vollen Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) kostenlos zuzusenden.
1.2 Für alle anderen Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferbedingungen.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.4 Sowohl die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) als auch unsere anderen Lieferbedingungen finden nur Verwendung gegenüber Kaufleuten, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.

2. Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen
2.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilen des Auftrags müssen auf Verlangen die Zeichnungen und Unterlagen unverzüglich an uns zurückgegeben werden.

3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk Kuppenheim, ausschließlich Verpackung.
3.2 Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
3.3 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn einer ausdrücklich als Fixtermin vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferfristen sind ansonsten unverbindlich.
4.2 Die Lieferfristen verlängern sich angemessen insbesondere bei durch Arbeitskämpfe und durch den Eintritt unvorhergesehenen Ereignissen und durch höhere Gewalt verursachter Lieferengpässe. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Eintritt derartiger Hindernisse wird dem Kunden umgehend mitgeteilt.
4.3 Wird eine unverbindliche Lieferfrist überschritten, so kann uns der Kunde frühestens nach Ablauf von zwei Wochen durch schriftliche Aufforderung zur Lieferung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei weiteren Wochen in Verzug setzen.
4.4 Sind wir in Verzug, so kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei weiteren Wochen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.
4.5 Der Schadensersatzanspruch wegen Verzugs ist auf insgesamt höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen begrenzt, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt Leistung, die über die in 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

5. Zahlung
5.1 Alle Zahlungen sind netto frei angegebener Zahlungsstelle zu leisten.
5.2 Zahlung bei Übernahme rein netto.
5.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt – soweit der Käufer Kaufmann ist – auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
5.4 Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden sind alle Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Rabatte als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor.
6.2 Bei Scheck, Wechsel oder Forderungsabtretungen gilt erst die bare Einlösung als Zahlung.
6.3 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zur Freigabe unseres Eigentums (Interventionsklage nach § 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6.6 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Diese Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besitzer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.7 Wird die gelieferte Ware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die mitgelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Eigentum an den neu erarbeiteten Gegenständen nach dem Verhältnis des Werts der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
6.8 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir möglicherweise im Interesse des Kunden eingegangen sind (z.B. bei Bezahlung im sogenannten Scheck-/Wechselverfahren).
6.9 Soweit der Wert sämtlicher unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch unseres Kunden einen entsprechenden, von uns zu bestimmenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6.10 Von der vorstehenden Ziffer 6 gelten die Ziffern 6.1, 6.4, 6.5, 6.6 und 6.8 auch bei VOB Verträgen nach Ziffer 1.1.

7. Gefahrenübergang und Versand
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
7.3 Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.

8. Sachmängel
8.1 Rechte des Kunden wegen Sachmängeln – soweit dieser Kaufmann ist – setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Sachmängel unverzüglich schriftlich gerügt hat. Bei allen anderen Kunden gilt dies für offensichtliche Mängel; bei anderen Mängeln muss der Kunde, der nicht Kaufmann ist, bei Mängeln an Bauwerken innerhalb von fünf Jahren, bei Mängeln an Werken, die in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder Veränderung einer Sache bestehen, innerhalb von drei Jahren und bei allen
sonstigen Mängeln innerhalb von einem Jahr diese Sachmängel schriftlich rügen.
8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Verträgen, in denen die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) insgesamt und ausschließlich gilt, dies sind Verträge gemäß Ziffer 1.1 dieser Geschäftsbedingungen, gelten die Regelungen des § 13 VOB/B anstelle dieser Regelungen. Soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung zur Verjährungsfrist.
8.3 Wir bessern alle diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nach, liefern oder erbringen sie neu, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Soweit der Kunde kein Kaufmann ist, verbleibt das Wahlrecht bei ihm.
8.4 Unser Kunde kann Zahlungen in einem Umfang nur zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen, und wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die bei uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.5 Zunächst ist uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Es bleibt dem Kunden, der nicht Kaufmann ist, das Recht vorbehalten, nach fehlschlagender Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.6 Unser Kunde kann, sofern die Nacherfüllung fehlschlägt und er Kaufmann ist, nach unserer Wahl, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder gewöhnlichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.8 Soweit sich Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung (bzw. den Wohnort) des Kunden verbracht worden ist, sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausgeschlossen.
8.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner 8.8 entsprechend.
8.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.11 Garantien geben wir generell keine.

9. Verletzung fremder Schutzrechte
9.1 Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Belieferung einer Ware, ohne dass uns an der Verletzung dieses Schutzrechts ein Verschulden trifft, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung sowie die Lieferung einzustellen. Hat der Kunde die Verletzung des Schutzrechts des Dritten verursacht und verschuldet, können wir von ihm Ersatz aufgewendeter Kosten und Schadenersatz verlangen.
9.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

10. Rücktrittsrecht
10.1 Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird. Die gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche
11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht bei fehlerhafter Benutzung, Einbau etc. und den daraus resultierenden Schäden.
11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Soweit dem Kunden nach diesen Regelungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer 8. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit diese nicht verkürzbar sind, ansonsten gelten die verkürzten Fristen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt folgendes:
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Joachim Schwab GmbH. Als Gerichtsstand gilt – auch bei Wechsel und Scheckklagen – ausdrücklich das für die Firma Joachim Schwab GmbH zuständige Amts- oder Landgericht vereinbart. Die Firma Joachim Schwab GmbH ist auch berechtigt am Geschäftssitz oder Wohnsitz des Kunden zu klagen.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Salvatorische Klausel
13.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel wird durch eine ersetzt, die der ursprünglichen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch, sofern eine Lücke festgestellt wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.